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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Gebrauchsfähigkeit

Mit der Abnahme-Erklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objektes in funktionsfähigem Zustand ein.

Gewährleistungsansprüche

Normalerweise tritt der Leasing-Geber als Käufer eines Leasing-Gegenstandes seine ihm zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche an den Leasing-Nehmer ab und beauftragt diesen, solche Ansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller/Händler geltend zu machen. Der Leasing-Nehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers.

Grundmietzeit

Die unkündbare Grundmietzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den Leasing-Erlassen grundsätzlich nicht kürzer als 40% und nicht länger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes nach amtlicher AfA-Tabelle sein, um eine Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei der Leasing-Gesellschaft, d.h. eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen.

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