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Insolvenz des Leasing-Nehmers
Die Leasing-Gesellschaft kann einen Leasing-Vertrag nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht und kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von der Leasing-Gesellschaft die Erfüllung verlangen, er kann die Erfüllung aber auch ablehnen mit der Konsequenz, dass dann die Leasing-Gesellschaft als Gläubiger ihre Forderungen als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Für Immobilien-Leasing-Verträge regelt §108 InsO, dass Miet- und Pachtverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen bleiben.
Insolvenz des Lieferanten
Im Fall der Insolvenz des Lieferanten während der Gewährleistungszeit geht das Gewährleistungsrisiko auf den Leasing-Geber über. Leasing-Gesellschaften vergewissern sich deshalb vor dem Abschluss von Leasing-Verträgen auch der Lieferantenbonität. Zur Vermeidung eines solchen Gewährleistungsrisikos werden in Einzelfällen Gewährleistungsausschlüsse mit dem Leasing-Nehmer vereinbart. Eine weitere Variante, um die Gewährleistungsrisiken zu vermeiden, ist eine Sale-and-lease-back-Vereinbarung mit dem Leasing-Nehmer, bei der der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt vom Lieferanten kauft, es an die Leasing-Gesellschaft verkauft und dann zurück least.
Instandhaltung
Der Leasing-Nehmer ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt funktionstüchtig zu erhalten, es instand zu setzen und warten zu lassen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Leasing-Nehmer.
Investitionszuschüsse
Derartige Zuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leasing-Verträge gewährt, wobei geleaste Wirtschaftsgüter sowohl förderfähig sein können, wenn sie beim Leasing-Nehmer aktiviert werden, als auch wenn der Leasing-Geber aktiviert.