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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Sachgefahr

Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, neu leisten zu müssen, wenn eine Substanzbeeinträchtigung des Leasing-Gegenstandes durch zufälligen Untergang oder durch eine zufällige Verschlechterung eintritt. Der BGH hat die Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasing-Nehmer grundsätzlich als für einen Finanzierungs-Leasing-Vertrag typisch eingeordnet, allerdings diese Möglichkeit im Kfz-Leasing-Bereich eingeschränkt.

Sale-and-lease-back

Im Eigentum des Leasing-Nehmers stehende Wirtschaftsgüter werden an die Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages weiter zu nutzen. Der Leasing-Gegenstand verbleibt also am Standort. Für die Leasing-Gesellschaft können sich hieraus sowohl Risiken aus der Schwierigkeit, einwandfreier Eigentümer des Leasing-Gegenstandes zu werden, als auch aus der Bonität des Leasing-Nehmers ergeben, falls dieser diese Leasing-Form zur Überwindung eines Liquiditätsengpassens wählt.

Sonderzahlung

Die Sonderzahlung verringert den zu finanzierenden Betrag und führt dadurch zu einer niedrigeren Leasing-Rate. Eine Sonderzahlung kann auf Wunsch des Kunden erfolgen (z.B. wenn ein Fahrzeug beim Händler in Zahlung gegeben wird) oder als Bedingung (Sicherheit) für den Abschluss des Leasing-Vertrages auferlegt werden.

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