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Umtausch eines Leasing-Gegenstandes
Ein Leasing-Objekt kann während der Laufzeit eines Vertrages gegen ein gleichwertiges oder höherwertiges Objekt – ohne Nachteile für den Leasing-Nehmer – ausgetauscht werden, wenn dieser Austausch technisch oder wirtschaftlich plausibel erklärt werden kann.
Unkündbare Grundlaufzeit
Die Dauer der unkündbaren Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages ist einer der wesentlichen Faktoren für die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Nach dem deutschen Steuerrecht erfolgt die Zurechnung (Bilanzierung) beim Leasing-Geber, wenn die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegt.
Untervermietung
Üblicherweise ist der Leasing-Nehmer zur Untervermietung der an ihn verleasten Leasing-Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Diese Konstruktion birgt für die Leasing-Gesellschaft nicht unerhebliche Risiken (z.B. mehrmalige Untervermietung eines Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer). Die Risiken können durch Offenlegung der Untervermietung, durch Zahlung der Leasing-Raten des Untermieters an die "Ober-Leasing-Gesellschaft" und ähnliche Sicherungsmaßnahmen minimiert werden.