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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Abgabenordnung

Die AO enthält die wesentlichen Richtlinien für den Steuer-/Fiskalbereich; gemäß § 39 Abs. 1 der AO erfolgt die steuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, verbunden mit der Bilanzierung in der Steuerbilanz, grundsätzlich bei dem juristischen Eigentümer. Davon abweichend gilt jedoch die Vorschrift des Abs. 2, wonach unter gewissen Voraussetzungen das Wirtschaftsgut auch einem anderen als dem juristischen Eigentümer steuerlich zuzurechnen ist. Wenn dieser andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den juristischen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Investitionsgut wirtschaftlich ausschließen kann, kommt die steuerrechtliche Fiktion des wirtschaftlichen Eigentümers zum Tragen.

Abnahmebestätigung (Übernahmebestätigung)

Mit der leasing-typischen schriftlich erteilten Abnahmebestätigung zeigt der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Leasing-Gegenstandes, die Installation am vereinbarten Standort sowie den ordnungsgemäßen, mängelfreien Zustand und die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes an. Sie informiert den Leasing-Geber zugleich über den regelmäßig an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit des Leasing-Vertrages. Gleichzeitig ist sie im Regelfall Auslöser für die von diesem Zeitpunkt an zu leistenden Leasing-Zahlungen. Eine ordnungsgemäße Übernahmebestätigung löst außerdem die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber aus. Sie ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben bezüglich des Leasing-Gegenstandes sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften und Daten zu achten ist.

Abschlusszahlungen

Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag, gestaffelt nach Kündigungsterminen, festgelegt sind. Sie garantieren dem Leasing-Geber zu jedem Zeitpunkt den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes sowie seiner sonstigen Kosten (Verwaltungskosten) und der Gewinnspanne.

Abschreibungszeit

Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen der verbrauchsbedingten (technischen) wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung; sie können nur während einer bestimmten Dauer eingesetzt werden. Abschreibungszeiten sind in der (amtlichen) AfA-Tabelle durch den Bundesfinanzminister festgelegt.

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Höhe der jährlichen AfA richtet sich nach den steuerlichen Vorschriften. Die AfA mindert den Gewinn und beeinflusst die Höhe der Steuern aus dem steuerpflichtigen Ertrag sowie aus dem steuerlichen Betriebsvermögen. Für die Leasingverträge ist die AfA insofern von Bedeutung, als nach den Leasing-Erlassen die Leasing-Zeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach der amtlichen AfA-Tabelle betragen muss.

 

Lineare AfA:

 

Die so genannte lineare AfA ist die Absetzung in gleichen Jahresbeträgen, die nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu bemessen ist. Lineare AfA ist bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zulässig. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z.B. 10 Jahre, ist jährlich 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.

 

Degressive AfA:

 

Bei der degressiven AfA wird die Absetzung nach einem unveränderlichern Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert vorgenommen. Die degressive AfA ist zulässig (§ 7 Abs. 2 EStG) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Software) sind hiervon ausgeschlossen. Bei Anschaffung oder Fertigstellung bis zum 31.12.2000 darf die degressive AfA höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30% nicht übersteigen. Bei Anschaffung und Fertigstellung ab dem 01.01.2001 darf die degressive AfA höchstens das Doppelte des bei linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen. Folglich führt die degressive Methode ab dem 01.01.2001 nur bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren zu vorteilhaften Ergebnissen. Der Maximalbetrag von 20% ist auf Wirtschaftsgütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren beschränkt.

Abtretung

Gemäß § 398 ff. BGB können Rechte und Ansprüche abgetreten, d.h. auf einen Dritten übertragen werden. Der Dritte als Abtretungsempfänger hat dann die Rechte und Ansprüche die vorher der Abtretende hatte. Beim Leasing-Geschäft erfolgen in der Regel zwei Abtretungen: Der Leasing-Geber tritt an den Leasing-Nehmer seine Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten ab. Der Leasing-Geber hat das Recht, seine Ansprüche gegen den Leasing-Nehmer an ein refinanzierendes Institut abzutreten.

Aktivierung

Üblicherweise sind die Leasing-Verträge so gestaltet, dass das Leasing-Objekt wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist, der es aktiviert und nach den steuerrechtlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt dann nicht. Sind die Leasing-Verträge allerdings so gestaltet, dass gemäß den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist, erfolgt die Aktivierung des Leasing-Objektes bei diesem. Der Leasing-Geber hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern auszuweisen.

Amortisation

Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Schuld. Bei Vollamortisationsverträgen werden Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers durch die Zahlungen des Leasing-Nehmers voll amortisiert. Bei Teilamortisationsverträgen – auch Non-pay-out-Leasing genannt – wird während der Vertragslaufzeit nur eine teilweise Amortisation erreicht.

Amortisationsrisiko

Beim klassischen Finanzierungs-Leasing deckt der Leasing-Nehmer dieses Risiko ab. Und zwar entweder mit der Summe seiner Leasing-Zahlungen bei Vollamortisationsverträgen oder mit der Summe seiner Leasing-Zahlungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. einem Andienungsrecht bei Teilamortisationsverträgen. Bei Operating Leasing-Verträgen trägt in der Regel der Leasing-Geber das Risiko.

Andienungsrecht

Bei einem Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Zahlungen nur einen Teil der gesamten Kosten zuzüglich Gewinnspanne des Leasing-Gebers für den Leasing-Gegenstand. Um den noch nicht amortisierten Teil abzudecken, wird mit dem Andienungsrecht vereinbart, dass der Leasing-Geber zum Zeitpunkt des Ablaufs des Leasing-Vertrages das Recht hat, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert anzudienen, d.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er ein verbrieftes Recht hat, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann den Leasing-Gegenstand auch anderweitig verwerten.

Annuität

Die Kalkulation der Leasing-Raten durch die Leasing-Gesellschaft erfolgt durchweg annuitätisch, d.h. bei gleich bleibenden bzw. degressiven oder progressiven Periodenzahlungen ist der Zinsanteil sehr hoch, der Tilgungsanteil sehr niedrig. Dieses Verhältnis kehrt sich zum Ende der Leasing-Laufzeit hin um.

Anpasser-Verträge, Vertragsaufstockungen

Geleaste Wirtschaftsgüter können während der Laufzeit von Leasing-Verträgen verändert oder erweitert werden. Das gilt insbesondere für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik. Für die Veränderungen oder Aufstockungen werden so genannte Anpasser-Verträge geschlossen, deren Laufzeit der Restlaufzeit der Hauptverträge angepasst wird.

Anpassungsklauseln

Üblicherweise sind Anpassungen des Leasing-Entgeltes vereinbart, wenn sich der Anschaffungspreis für den Leasing-Gegenstand aus Gründen ändert, die nicht im Einflussbereich der Leasing-Gesellschaft liegen, sich die Geld- und Kapitalmarkt-Verhältnisse in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Inkrafttreten des Leasing-Vertrages ändern, sich öffentliche Abgaben oder vom Leasing-Geber zu bezahlende Versicherungsprämien ändern. Entscheidend ist, dass zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer eine Art „Risikogemeinschaft“ bestehen muss. Beiden müssen Vor- und Nachteile gleichermaßen zustatten kommen, d.h. beide müssen gleichermaßen befugt sein, sich zu ihren Gunsten auf die jeweiligen Vorteile zu berufen.

Anschaffungskosten und Anschaffungswert

Die Anschaffungskosten schließen den Kaufpreis für das Leasing-Objekt sowie die Transport-, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Die Anschaffungskosten – häufig ohne die Nebenkosten – bilden die Berechnungsgrundlage für die Leasing-Zahlungen.

Anzahlungen

Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren Anzahlungen, die vor Lieferung und vor Beginn des Leasing-Vertrages zu leisten sind. Die Leasing-Gesellschaft kann diese Anzahlungen für den Leasing-Nehmer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen leisten. Die Zinsen für Anzahlungen (Vorfinanzierung) werden bei Beginn des Leasing-Vertrages errechnet und dem Leasing-Nehmer belastet. Wenn der Leasing-Nehmer die Anzahlungen im eigenen Namen leistet, erwirbt er ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb. In Verbindung mit einem Leasing-Vertrag wird das Anwartschaftsrecht auf die Leasing-Gesellschaft übertragen, damit die Leasing-Gesellschaft überhaupt Eigentum erwerben kann. Leasing-Gesellschaft, Leasing-Nehmer und Lieferant vereinbaren, dass die Anzahlung des Leasing-Nehmers als von der Leasing-Gesellschaft geleistet betrachtet wird.

Auflösung von Leasing-Verträgen

Es kommt vor, dass Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Die Auflösung eines Leasing-Vertrages ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. „Grundsätzlich“ bedeutet auch hier, dass Ausnahmen möglich sind. Eine Ausnahme liegt vor, wenn triftige Gründe einen weiteren wirtschaftlichen Einsatz unmöglich machen. In der Praxis wird dieses Problem so gelöst: Der Leasing-Nehmer erfragt beim Leasing-Geber den noch verbleibenden Restwert und löst das Leasing-Objekt ab. Damit der steuerliche Ansatz der Leasing-Beträge als Kosten nicht nachträglich verloren geht, muss die Notwendigkeit (der triftige Grund) für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein.

Auftragsbestätigung/Annahme des Leasing-Antrages

Nachdem der Leasing-Nehmer seinen Leasing-Antrag und alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft eingereicht hat, wird der Antrag hinsichtlich der Kunden-, Objekt- und Lieferanten-Bonität geprüft und uneingeschränkt angenommen, unter Auflagen angenommen oder abgelehnt. Bei abschließender Annahme des Leasing-Antrages erhält der Leasing-Nehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung der Leasing-Gesellschaft.

Auslaufende Leasing-Verträge

Üblicherweise informiert die Leasing-Gesellschaft den Leasing-Nehmer (bei Vertriebs-Leasing auch den Händler bzw. Lieferanten) mehrere Monate vor Auslauf des Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende, um eine Abstimmung über die Anschlussverwertung des Leasing-Objektes zu erzielen. Generell gibt es die Möglichkeit eines Verlängerungsvertrages, die Ausübung einer Kaufoption, den Kauf des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer (z.B. durch Ausübung des Andienungsrechtes des Leasing-Gebers) oder eines Dritten sowie die Rückgabe des Leasing-Gegenstandes an die Leasing-Gesellschaft und die anschließende Verwertung am freien Markt.

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