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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Eigentum beim Mobilien-Leasing

In Verbindung mit Leasing-Investitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:

1. Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes (§ 433 BGB).

2. Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren (Abgabenordnung § 39).Der Leasing-Geber ist zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Investitionsgut, wenn die unkündbare Grundleasing-Laufzeit nicht über 90% der AfA-Zeit hinausgeht und 40% der AfA-Zeit nicht unterschreitet. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in den Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.

Einkommen-/Körperschaftsteuer

Privatpersonen und Unternehmen zahlen auf die zu versteuernden Einkommen (Gewinne) die Einkommens- oder Körperschaftsteuer. Die in Verbindung mit Leasing-Investitionen zu leistenden Leasing-Zahlungen sind in vollem Umfang Betriebsausgaben und reduzieren den zu versteuernden Gewinn.

Ende des Leasing-Vertrages

Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll. Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeit-Ende oder mit automatischen Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.

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