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Fachbegriffe Leasing und Mietkauf

Das kleine ABC der Waschanlagen-Finanzierung

Laufzeit

Die Laufzeit des Leasing-Vertrages ist abhängig von der AfA-Dauer des Objektes und der Vertragsart. Bei Voll- und Teilamortisations-Verträgen muss die Laufzeit mindestens 40% und darf höchstens 90% der AfA-Dauer betragen. Bei Leasing-Verträgen mit Auflösungsmöglichkeit ist die Laufzeit offen, der Vertrag endet nur durch eine Kündigung.

Leasing

Der Begriff "Leasing" wurde in den USA für eine besondere Form der Nutzungsüberlassung geprägt. Das Wort ist vom lateinischen "laxare" (lockern, lösen) und dem altfranzösischen "lais" und "laisser" (gestatten, erlauben) abgeleitet. Der englische Begriff "to lease" heißt überlassen, vermieten. In Deutschland ist Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes auf Zeit, gegen Entgelt im Rahmen eines "besonderen Vertrages". Leasing-Verträge sind Verträge für mittel- und langfristige Vermietung und Verpachtung von Investitionsgütern, beinhaltet Komponenten der Nutzungsüberlassung und der Finanzierung. Leasing ist eine entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch, ohne dass der Nutzer Eigentum an der Sache erwirbt. Besonderer Vertrag heißt es deshalb, weil der Leasing-Vertrag wesentliche Merkmale eines normalen Mietvertrages nach den Regelungen des BGB enthält, wegen seiner besonderen Inhaltsdetails aber doch kein Mietvertrag nach bürgerlichem Recht ist. Rechtlich ist der Leasing-Vertrag, mit dem auch das Produkt "Leasing" beschrieben wird, ein Vertrag mit eigener Rechtsnatur, für den es bisher in keinem Gesetz Regelungen gibt. Über die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen wurden gewisse Standards definiert.

Leasing-Erlasse

Die Finanzverwaltung hat sich mit vier grundlegenden Leasing-Erlassen zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Leasing-Verträgen, insbesondere der Zurechnung der Leasing-Gegenstände, befasst. Mobilien-Leasing-Erlasse ergingen zu Vollamortisationsverträgen (19.04.1971) und Teilamortisationsverträgen (22.12.1975); Immobilien-Leasing-Erlasse wurden zu Vollamortisationsverträgen (21.03.1972) und Teilamortisationsverträgen (23.12.1991) veröffentlicht.

Leasing-Fähigkeit

Ein Investitionsgut ist leasingfähig, wenn es ein selbstständiges Wirtschaftsgut und fungibel ist.

Leasing-Nehmer

Leasing-Nehmer können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages werden dem Leasing-Nehmer von einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt.

Leasing-Rechnung

Einmalig bei Vertragsbeginn erhält der Leasing-Nehmer eine für die gesamte Vertragslaufzeit gültige Leasing-Rechnung, die alle Zahlungspflichten einschließlich der Mehrwertsteuer enthält. Die Leasing-Rechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§ 14 Umsatzsteuergesetz).

Leasing-Urteil des BFH

Mit seinem Urteil vom 26.01.1970 zur Frage der ertragssteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen gab der Bundesfinanzhof quasi den "Startschuss" für Leasing in Deutschland. Diesem Urteil folgten die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung.

Leasing-Zahlungen

Die in der Regel monatliche bzw. vierteljährliche Leasing-Zahlung wird aus einem Leasing-Satz in Prozent der Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. In bestimmten Fällen können auch variable Leasing-Raten vereinbart werden, die sich je nach Entwicklung der Marktzinssätze (z.B. des FAZ-Rentenindexes) verändern können. Grundsätzlich werden lineare Leasing-Zahlungen vereinbart; es sind aber auch degressive und progressive Gestaltungen anzutreffen. In Ausnahmefällen können auch bestimmte saisonale Gegebenheiten (z.B. Winterausstand) Berücksichtigung finden.

Linearer Zahlungsverlauf

Gleichbleibende Leasing-Raten während der gesamten Vertragslaufzeit.

Liquiditätsvorsorge

Da mit Leasing notwendige Ausgaben über einen längeren Zeitraum gestreckt und steuerlich geltend gemacht werden können, ist Leasing eine liquiditätsschonende Investitionsform.

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